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Die UVP-Gesellschaft e.V. hält es für äußerst sinnvoll und notwendig, das bislang stark zersplitterte Umweltrecht in einem Umweltgesetzbuch (UGB) zusammenzufassen und dabei zu integrieren oder zumindest zu harmonisieren, soweit der reformierte deutsche Föderalismus dies ermöglicht. Sie begrüßt und unterstützt den vom BMU eingeschlagenen Weg daher nachdrücklich und erkennt an, dass in der laufenden Legislaturperiode nur ein erster Schritt möglich ist. Das bedeutet aber auch, dass weitere Schritte notwendig sind, die dem Ziel der Integration und des Zusammenwirkens der bislang verschiedenen Umweltbelange Rechnung tragen.

Der Entwurf muss sich dabei am wiederholt vom BMU und auch der ganzen Bundesregierung vorgetragenen Maßstab, Umweltvorsorge und Naturschutzstandards nicht materiell abzusenken, messen lassen. Dieser Maßstab scheint bei der bisherigen Ressortabstimmung jedoch nicht durchgängig zugrunde gelegen zu haben.

Entsprechend der Zielsetzung der UVP-Gesellschaft, die Instrumente der Umweltprüfung (insbes. Umweltverträglichkeitsprüfung, Strategische Umweltprüfung, Umweltprüfung in der Bauleitplanung, FFH-Verträglichkeitsprüfung und Eingriffsregelung) zu entwickeln und zu effektivieren, konzentrieren wir uns in unserer folgenden Stellungnahme auf die vorgesehenen Regelungen zu diesen Instrumenten.


2. Zum UGB I – AT und zur VorhabenV

2.1 Zur SUP:

Die SUP-Regelungen sind zwar im Wesentlichen aus dem geltenden UVPG übernommen. Dennoch vermögen einige Änderungen bzw. Konkretisierungen des bisherigen Rahmenrechts nicht zu überzeugen.

§ 5 (2) macht nicht hinreichend deutlich, dass Doppelprüfungen unerwünscht sind. Dies wird am wirkungsvollsten unterbunden, indem die SUP eine Integrationsfunktion ähnlich BauGB bekommt: „Sie bildet den Rahmen für andere Prüfungen zur Ermittlung, Beschreibung oder Bewertung von Umweltauswirkungen.“

§ 6 (3) und (4) hinterlassen in Verbindung mit § 6 (5) Rechtsunsicherheit. Die teilweise recht allgemeinen Regelungen des BauGB und vor allem des im Entwurf vorliegenden ROG bestimmen die SUP nicht näher als die EU-RL und entsprechen den Anforderungen des UGB I teilweise offensichtlich nicht. Raumordnungs- und Bauleitpläne stellen andererseits rein zahlenmäßig den größten Teil der in Deutschland zu prüfenden Pläne. Die Unsicherheit besteht nun darin, dass unklar und für Planungspraktiker nicht ersichtlich ist, ob für diesen Teil der zu prüfenden Pläne die SUP-Regelungen des UGB aufgrund § 6 (3) bzw. (4) unbeachtlich sind oder aufgrund § 6 (5) nur soweit unbeachtlich sind, wie das Raumordnungs- bzw. Bauplanungsrecht ihnen entspricht. Wir schlagen vor, § 6 (3) und (4) zu streichen.

In § 10 (4) sollten, wie bisher im UVPG, Landschaftsplanungen besonders erwähnt werden. Dies ist zur Harmonisierung mit dem UGB III sinnvoll.

Sofern es bei den bisher vorgesehenen Regelungen des § 6 (3) und (4) bleiben sollte, schlagen wir vor, aus systematischen Gründen § 18 als neuen Absatz nach § 6 zu verschieben.

§ 15 sollte analog zu §§ 91 und 102 vorschreiben, dass die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms zusätzlich über das Internet erfolgt.


2.2 Zur Beteiligung allgemein:

Ebenfalls aus systematischen Gründen, aber auch aus Gründen der Vereinfachung schlagen wir vor, die Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung und grenzüberschreitende Beteiligung für UVP, SUP usw. in UGB I Kap. 1 zusammenziehen, und zwar in einem Abschnitt vor Rechtsbehelf. Unter SUP, IVG etc., aber auch im BauGB und ROG, kann dann leichter nachvollziehbar verwiesen werden und dort wären dann nur noch etwaige Besonderheiten zu regeln.


2.3 Zur IVG:

Die Einführung einer Integrierten Vorhabensgenehmigung wird als im Hinblick auf das Zusammenwirken sinnvoller Schritt unterstützt.

Jedoch ist die UVP-Gesellschaft der Auffassung, dass die Integration der UVP in die IVG weitreichender erfolgen könnte. Es wird nicht hinreichend deutlich, dass bei UVP-pflichtigen Vorhaben alle Umweltauswirkungen in der UVP integrativ ermittelt, beschrieben und bewertet werden sollen. Nach wie vor entsteht der Eindruck, die UVP sei eine weitere, zusätzliche Prüfung neben anderen, wenn in § 54 (3) und § 63 Satz 3 formuliert wird, dass das Ergebnis der UVP nur „im Rahmen (der Prüfung) der Genehmigungsvoraussetzungen/der Abwägung“ zu berücksichtigen ist. Die UVP muss aus sachlichen wie aus Effizienzgründen, sofern es um UVP-pflichtige Vorhaben geht, durch die umfassende und integrative Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen die Grundlage für Prüfung/Abwägung der Umweltbelange liefern. Neben einer entsprechenden Formulierung in den genannten §§ empfehlen wir, in § 78 (2) nach Satz 1 wie folgt zu ergänzen: „Sie bildet die Grundlage für die Berücksichtigung aller Umweltbelange.“

Bei der Prüfung gemäß § 61 (2), ob eine wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren genehmigt werden kann, sind – sofern das Vorhaben UVP-relevant ist – zwei mehr oder weniger inhaltsgleiche Prüfungen durchzuführen (Satz 1). Um diese Doppelprüfung zu vermeiden und die UVP inhaltlich und verfahrensmäßig besser zu integrieren, wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die Genehmigung soll im vereinfachten Verfahren erteilt werden, sofern die Änderung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 genannten Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Bei Änderungsvorhaben, für die nach § 81 eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wird, erfolgt diese Prüfung im Rahmen der Vorprüfung.“

Auch bei der Antragsberatung nach § 84 und den Antragsunterlagen nach § 85 (2) in Verbindung mit Anlage 9 muss die Integration verbessert werden. Die Anforderungen an Antragsberatung und Antragsunterlagen mit und ohne UVP stehen ohne wesentliche Bezüge nebeneinander. Hier ist insbesondere zu erklären, welche zusätzlichen Anforderungen aus der UVP-Pflicht über die Anforderungen im „einfachen“ Verfahren hinaus erwachsen. In § 84 (2) Satz 1 ist geregelt, dass sich die Antragsberatung und die Unterrichtung bei UVP-Pflicht auf eine Reihe von Fragen erstrecken. Dabei ist unklar, um welche Unterrichtung es geht, denn eine solche sieht § 84 (1) nicht vor. Nicht nur deswegen, sondern weil es generell allen Verfahrensbeteiligten hilft, schlagen wir vor, Vorhabenträger generell zu unterrichten und dies in § 84 (1) zu regeln. Ersatzweise müsste die Unterrichtung in § 84 (2) erläutert werden. Wir schlagen folgende Ergänzung in § 84 (1) Satz 1 vor: „Sofern der Träger des Vorhabens darum ersucht oder die Genehmigungsbehörde es für zweckmäßig hält, berät und unterrichtet sie ihn auf Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben entsprechend dem Planungsstand im Hinblick auf die Antragstellung und die beizubringenden Unterlagen.“

Die anschließende Aufzählung in § 84 (2) Satz 1 suggeriert, dass diese Fragen in Verfahren ohne UVP nicht geklärt werden müssten bzw. dass hier besondere Anforderungen aufgrund der UVP-Pflicht entstehen. Vielmehr sollte es so sein, dass alle Angaben zu Umweltauswirkungen bei UVP-Pflicht im Scoping geklärt werden, ansonsten auf andere Weise. Wir empfehlen folgende Formulierung in § 84 (2) Satz 1: „Die Antragsberatung und die Unterrichtung über die beizubringenden Unterlagen erstrecken sich auch auf den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen …“.

In § 43 (1) wird der Begriff „UVP-Pflichtigkeit“ verwendet. Generell empfehlen wir aus sprachlichen Gründen den Gebrauch des Begriffs „UVP-Pflicht“.

Beim Screening, § 80 (2), sollte die so genannte S-Klasse mit der A-Klasse zusammengelegt werden, d.h. eine Auffächerung in allgemeine und standortbezogene Vorprüfung zukünftig unterbleiben. Die Unterscheidung ist eine überflüssige und die Vollzugspraxis verkomplizierende Regelung, weil sie sich praktisch nie auswirkt. Es ist kein wesentlicher Unterschied zwischen A-Screening und S-Screening feststellbar. Auch eine standortbezogene Einzelfallprüfung ist ohne Kenntnis und Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens und der möglichen Auswirkungen nicht machbar. Die Ergebnisse des F+E-Vorhabens des Bundes zur UVPG-Evaluation bestätigen diese Erfahrung der UVP-Gesellschaft. Entsprechend kann auch die VorhabenV, v.a. der Anhang, vereinfacht werden.

Unabhängig davon sind in § 81 (1) Nr. 2 die Wörter „Satz 1“ zu streichen. Denn bei Vorhaben, die einer standortbezogenen Vorprüfung unterliegen sollen, ist auch bei der Änderung eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen.

in § 80 (2) letzter Satz ist zu ergänzen, dass neben der Durchführung und dem Ergebnis die wesentlichen Entscheidungsgründe der Vorprüfung zu dokumentieren sind.

Nach unserer Auffassung sind die EU-Vorgaben zu Kumulation eng auszulegen, um EU-konform zu sein. Daher darf ein rechtskonform zu formulierender § 82 bei der Kumulation nicht berücksichtigen, wer Vorhabenträger ist (z.B. Windenergieanlagen verschiedener Investoren) oder aus welcher Quelle gleichartige Auswirkungen kommen (z.B. Industrielärm und Schienenlärm). Denn letztlich kumulieren alle Auswirkungen dieser Vorhaben insgesamt bei den Umweltgütern. Darüber hinaus ist in Schutzgebieten nach Auffassung der EU-Kommission, der wir uns anschließen, ein unterer Schwellenwert nicht zulässig und dort auch bei kleinsten Vorhaben immer mindestens ein Screening durchzuführen. Alle unteren Schwellenwerte sind daher unter den Vorbehalt zu stellen, dass Schutzgebiete nicht betroffen sind.

§ 84 (2): Der Begriff „Eingriffsprüfung“ ist nicht gebräuchlich und kommt im UGB III auch nicht vor. Im Sinne eines harmonischen Zusammenwirkens von UGB I und III begrüßen wir ausdrücklich, auch bei Eingriffen und FFH-VPen ohne gleichzeitige UVP-Pflicht ein Scoping durchzuführen, schlagen aber folgende Formulierung vor: „Bei Vorhaben, die einen Eingriff nach § 14 UGB III darstellen, eine Prüfung ...“

§ 100 (1) muss mit dem UGB III harmonisiert werden. Es geht dort nicht um ausgleichbare (oder vermeidbare) Eingriffe, sondern um ausgleichbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe. Analoges gilt für Anlage 9, Nrn. 5.1.1 und 5.2, wo von unvermeidbaren Eingriffen die Rede ist.

In § 102 ist in Übereinstimmung mit der UI-RL die zusätzliche Bekanntgabe im Internet aufzunehmen.

Anlage 9 ist noch einmal daraufhin zu durchleuchten, ob nicht einige der „Zusatzangaben bei UVP-Pflicht“ schon in den „Grundangaben“ enthalten sind. Es müsste sichergestellt werden, dass keine doppelten Angaben verlangt werden.

In Anlage 9 empfehlen wir unter Nr. 5 ‚Kompensationsmaßnahmen, Darlegung besonderer Belange in der Spalte ‚Zusatzangaben bei UVP-Pflicht’ folgenden Passus zu ergänzen: „Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens, soweit möglich, ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft.“


3. Zum UGB III – N

3.1 Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 (3) und (4) klimarelevante Landnutzungsformen: In diesem Zusammenhang ist die Landschaftsplanung als besonders geeignetes Instrument zur Implementierung lokaler, regionaler bis hin zu landesweiten Klimaentwicklungszielen zu adressieren und hervorzuheben. Im Rahmen der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist z.B. die CO2-Bindungsfunktion bestimmter Kompartimente des Naturhaushalts (z.B. die Leistung bestimmter Böden oder besonderer Vegetationsbestände zur CO2-Bindung) zu ergänzen. Ansonsten blieben die in der politischen Debatte entwickelten umfassenden Klimaschutzanforderungen im Hinblick auf deren Vollzug im Naturschutz weitestgehend unberücksichtigt.

§ 1 (5) Satz 4 ist im Hinblick auf den abgezielten Vorhabentyp eindeutiger zu fassen.


3.2 Zu Abschnitt 2 Landschaftsplanung

In § 8 ist das Flächendeckungsprinzip der Landschaftsplanung einzufügen. Darüber hinaus könnte die Regelung leichter verständlich formuliert werden. Wir schlagen hierfür vor: „Die Landschaftsplanung konkretisiert flächendeckend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege überörtlich und örtlich als Grundlage vorsorgenden Handelns, stellt die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dar und begründet diese.“

In § 9 (3) c) muss es heißen: „zur Kompensation von Beeinträchtigungen durch Eingriffe“.

In § 9 (5) sollte eine Harmonisierung mit UGB I erfolgen und die Wörter „Beurteilung der Umweltverträglichkeit“ durch die Wörter „Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen im Rahmen von Umweltprüfungen“ ersetzt werden.

Die UVP-Gesellschaft sieht es nach wie vor nicht für zwingend EU-rechtlich geboten, in § 9 (sowie der Anlage 2 zum UGB I) eine SUP-Pflicht für die Landschaftsplanung vorzusehen. Es mangelt insbesondere regelmäßig an der Rahmensetzung für Vorhaben mit UVP-Pflicht.

Zu § 10 (1): Der Satz zwei: „Die Länder können Landschaftsprogramme aufstellen.“ ist durch den Satz: „Die Länder stellen Landschaftsprogramme auf.“ zu ersetzen. Das Landschaftsprogramm hat sich als ein für die gesamte Fläche eines Bundeslands geltendes Naturschutzzielkonzept in besonderem Maße bewährt und sollte an dieser Stelle nicht alleine der Aufstellungs-Entscheidungshoheit der Länder überlassen bleiben. Wo sonst, als in einem landesweit abgestimmten Konzept wie dem Landschaftsprogramm kann sich Ländernaturschutzpolitik in ihrer Gesamtheit Ausdruck verschaffen? Die generelle Dreistufigkeit des deutschen Landschaftsplanungsmodells mit einer obersten Konzeptebene ist auch deswegen beizubehalten, damit die Landschaftsrahmenpläne der mittleren Ebene aus einem gesamthaften Konzept heraus abgeleitet und somit untereinander harmonisiert aufgestellt werden. Ansonsten bleibt die Befürchtung, dass die Regionen unterschiedliche Landschaftsrahmenkonzepte aneinander vorbei entwickeln. Insbesondere die Ebene des landesweiten Landschaftsprogramms unterstützt die Umsetzung von Zielen mit globalem Hintergrund (Klimaschutz, Schutz biologischer Vielfalt). Auch für die SUP von Landesentwicklungsplänen und anderen landesweiten Plänen ist ein Landschaftsprogramm wichtige Arbeitsgrundlage.

Die UVP-Gesellschaft begrüßt die Aufnahme des Grünordnungsplans in § 11 (1). Es empfiehlt sich jedoch eine detailliertere Unterscheidung der Aufgaben von örtlichem Landschaftsplan und Grünordnungsplan.


3.3 Zu Abschnitt 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Die derzeitige politische Debatte um eine flexiblere Handhabung der Eingriffsregelung, insbesondere im Hinblick auf die Einführung einer vorzugsweisen Ersatzzahlung vor einer Naturalkompensation, ist für die UVP-Gesellschaft in keiner Weise nachvollziehbar. Die Eingriffsregelung in ihrer bisherigen Form stellt ein funktionierendes, modernes und auch bei weitem flexibles Instrument zum allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft außerhalb klassischer Schutzgebietskonzepte dar. Die bisherige bewährte Methodik soweit aufzulösen, dass vorzugsweise Ersatzzahlungen möglich erscheinen, oder gar eine Abschaffung der Eingriffsregelung durch die Bundesländer lehnt die UVP-Gesellschaft entschieden ab. Die Eingriffsregelung ist auch eines der wesentlichen Instrumente zur Umsetzung der Anforderungen aus Art. 14 der CBD. Mit der Eingriffsregelung können Eingriffe in die Biodiversität im Sinne der CBD Voluntary Guidelines on Biodiversity - Environmental Impact Assessment vorrangig vermieden und kompensiert werden. Darüber hinaus ist die Eingriffsregelung als Zulässigkeitsvoraussetzung für die UVP europarechtlich unverzichtbar. Bei Wegfall der Eingriffsregelung in ihrer jetzigen Form müsste eine neue materielle Zulassungsvoraussetzung im Naturschutz mit Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen entwickelt werden.

Wir empfehlen daher, dass die Formulierungen im vorliegenden UGB III-Entwurf auch im Gesetzestext eine eindeutige Abfolge dieser Entscheidungskaskade mit der vorrangigen Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen vor der vorrangigen Naturalrestitution erkennen lassen. Vorschlag sinngemäß: Erhebliche Beeinträchtigungen sind zu vermeiden. Unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind vorrangig auszugleichen und zu ersetzen. Die Möglichkeit zur Ersatzgeldzahlung sollte ausschließlich als ‚ultima ratio’ vorgesehen werden. Die Ermächtigung des BMU zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der Kompensation von Eingriffen begrüßen wir ausdrücklich, da hiermit eine wesentliche Chance zur Harmonisierung der Vollzugspraxis besteht. Ebenso begrüßen wir die Regelungen zur Bevorratung von Kompensationsflächen in § 16.

In § 17 (4) schlagen wir zur Harmonisierung der UVP und der Eingriffsregelung folgende klarstellende Änderung des letzten Satzes vor: „Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans, bei UVP-pflichtigen Eingriffen ist er Bestandteil der Antragsunterlagen gemäß § 85 des Ersten Buchs UGB bzw. der beizubringenden Unterlagen gemäß § 6 UVPG.“


3.4 Weitere Anmerkungen

Wir können nicht nachvollziehen, dass es trotz Wegfalls der Rahmengesetzgebungskompetenz mehrere Regelungsermächtigungen / Änderungsermächtigungen an die Länder gibt. Diesen steht ohnehin ein Abweichungsrecht zu.

Im Weiteren möchten wir auch auf die von Seiten des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten und des DNR eingereichten Stellungnahmen verweisen und schließen uns den dort genannten Empfehlungen und Anmerkungen an.


4. Zum EG-UGB

Zur UVP-Pflicht von Raumordnungsverfahren (ROV): Wie bereits in unserer Stellungnahme zum ROG halten wir eine Umweltprüfung innerhalb von ROV für notwendig. ROV enden zwar in einer landesplanerischen Feststellung, die als gutachtliche Aussage der Landesplanungsbehörde keine eigene Rechtskraft entfaltet. Jedoch besitzt die Feststellung als abwägende Aussage einer neutral und integrativ wirkenden Behörde in der Abwägung (i.d.R. bei der Planfeststellung) erheblichen Einfluss und es bedarf wesentlicher neuer Erkenntnisse oder nicht raumbedeutsamer Sachzwänge, um den Ergebnisse des ROV nicht zu folgen. Tatsächlich muss das ROV die raumbedeutsamen Umweltbelange berücksichtigen, folglich auch in geeigneter Weise ermitteln, beschreiben und bewerten. Eine förmliche UVP bedeutet regelmäßig relativ geringen Mehraufwand.

Würde auf eine Umweltprüfung im ROV verzichtet, führte dies zu der absurden Situation, dass auf der vorgelagerten Planungsebene eine SUP stattfinden würde, wenn für das UVP-pflichtige Projekt (z.B. Landes­straße, Kreisstraße) der Raumordnungsplan geändert wird, jedoch keine Umweltprüfung, wenn die raumordnerische Beurteilung (z.B. einer Bundesfernstraße) über ein ROV (mit faktisch vorentscheidender Kraft für Standort bzw. Trasse) erfolgt. Das kann nicht sinnvoll sein. Ob für das ROV eine SUP oder eine UVP vorgesehen wird, ist dabei nachrangig.


Der Vorstand

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