Bei der Vorprüfung zur UVP-Pflicht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Auswahlkriterien des Anhangs III anzuwenden: Kriterien zu den Merkmalen des Projekts, des Standorts und der potenziellen Auswirkungen. Kriterein bzw. Schwellenwerte, bei denen z.B. nur die Größe des Projekts berücksichtigt wird, sind nicht vereinbar mit der UVP-RL. Damit ist fraglich, wie lange die Vorprüfungssystematik im UVPG, die in standortbezogene (Teilmenge der Kriterien) und allgemeine Vorprüfung (alle Kriterien) differenziert, noch Bestand haben kann.

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