menu search

Zu §§ 1 und 2: die drei Nachhaltigkeitssäulen werden in der Regel als Wirtschaft, Soziales und Umwelt bezeichnet. „Umwelt“ durch „Ökologie“ zu ersetzen, greift zu kurz, denn es zählen z. B. das Wohlbefinden des Menschen und die Kulturgüter zur Umweltsäule. Wir regen daher an, die Neufassung dazu zu nutzen, in § 1 (2) und § 2 Nr. 6 klarstellend von „Umweltfunktionen“ zu sprechen. Dies würde mit dem rechtlichen wie auch dem wissenschaftlichen Wortgebrauch übereinstimmen.

Zu § 9: Es ist nicht begründbar, im ROG eigenständige (und dann rudimentäre) Regelungen der SUP zu treffen, zumal die SUP-Pflicht für Raumordnungsplanungen nach den bisherigen §§ 8 und 9 sowie nach § 18a des ROG bereits im UVPG bzw. künftig im UGB definiert ist. Stattdessen ist auf die Regelungen des Abschnitts 2 UGB I zu verweisen (vorausgesetzt, das UGB I wird vor der oder parallel zur ROG-Novelle vom Gesetzgeber beschlossen, ansonsten ist vorerst auf das gültige UVPG zu verweisen). Mit den vorgesehenen Regelungen würde grundlos abweichendes Recht geschaffen. Dies hätte Rechtsunsicherheit und Defizite bei der Umsetzung von EU-Recht zur Folge.

Eigenständige Regelungen im BauGB waren seinerzeit plausibel, weil dort die Aufgabe bestand, Anforderungen der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie und andere in einem gemeinsamen Verfahren zu verknüpfen. Das ist hingegen beim ROG nicht der Fall. Die Anwendung der Regelungen des UVPG/UGB I wäre problemlos möglich. Dass die vorgesehenen Regelungen darüber hinaus denen des BauGB nachempfunden sind, wird den Anforderungen der Raumordnung nicht gerecht, denn für die Bauleitplanung musste eine spezielle Lösung mit nahe am konkreten Projekt liegenden Untersuchungen gefunden werden. Raumordnungspläne sind jedoch regelmäßig erheblich abstrakter, sodass auch der Untersuchungsinhalt erheblich abstrakter sein muss, s.a. unsere Einwendung zu Anlage 1. Sollte der BMVBS an einer eigenständigen Regelung der SUP im ROG festhalten wollen, so muss mindestens Folgendes geregelt werden:

1. Zum Scoping: Wer legt den Untersuchungsrahmen fest? Welche nicht öffentlichen Stellen, die sich mit Umweltauswirkungen befassen und i.d.R. über wertvolle Informationen verfügen, können dabei beteiligt werden? Die öffentlichen Stellen hingegen sollten in Übereinstimmung mit der SUP-Richtlinie auf solche eingegrenzt werden, die für Umweltauswirkungen zuständig sind.

2. Alternativenprüfung muss aufgrund der SUP-Richtlinie zwingend für vernünftige Alternativen durchgeführt werden. Bei Raumordnungsplänen gibt es diese immer.

3. Das Verhältnis zur überörtlichen Landschaftsplanung muss geregelt werden.

4. Zum Screening / zur Vorprüfung: eine ordnungsgemäße Vorprüfung des Einzelfalls ist nach unseren Erfahrungen ebenso aufwändig wie die Umweltprüfung selbst. Zusätzlich muss das Ergebnis auch noch nachvollziehbar veröffentlicht werden. Die Aufwandsminderung, die sich manche davon versprechen, ist zumal bei einer Planung, die ohnehin die Umweltbelange abzuwägen hat, nicht gegeben. Es dient der Rechtsvereinfachung und der Verfahrenserleichterung, den scheinbar leichteren Weg gar nicht erst aufzuzeigen. Infolgedessen kann auch § 12 Abs. 4 Nr. 2 entfallen.

Zu § 11 (2) Aufgrund der UI-Richtlinie ist der Plan auch in elektronischer Form, d.h. im Internet, bereitstellen. Das muss hinzugefügt werden.

Zu § 15: Zu unserer Verwunderung ist die UVP zum ROV nicht einmal erwähnt. Kann diese nach Auffassung des BMVBS entfallen? Das würde zu der absurden Situation führen, dass auf der vorgelagerten Planungsebene eine SUP stattfinden würde, wenn für das UVP-pflichtige Projekt (z.B. Landes­straße, Kreisstraße) der Raumordnungsplan geändert wird, jedoch keinerlei Umweltprüfung, wenn die raumordnerische Beurteilung (z.B. einer Bundesfernstraße) über ein ROV (mit faktisch vorentscheidender Kraft für Standort bzw. Trasse) erfolgt. Das kann nicht sinnvoll sein. Deswegen muss eine Regelung zur Umweltprüfung im ROV mit Verweis auf das UVPG erfolgen. Ob eine SUP oder eine UVP vorgesehen wird, ist dabei nachrangig.

Zu Anlage 1: Diese Anlage wurde aus dem BauGB kopiert, ohne dass dabei eine Anpassung an die Maßstabsebene und Abstraktheit der Raumordnungspläne stattgefunden hätte. Deswegen sind Inhalte enthalten, die ausschließlich UVP-Relevanz besitzen: Warum und v. a. wie sollen anfallende Abfälle und Emissionen oder der Bedarf an Grund und Boden von Vorranggebieten oder zentralen Orten ermittelt werden? Weiterhin greift die „Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes“ zu kurz und setzt die SUP-Richtlinie defizitär um. Neben den umweltbezogenen Grundsätzen des ROG und Abwägungsbelangen des BauGB, die als gesetzliche Umweltziele primär zu berücksichtigen sind, kann zum einen auch ein übergeordneter Raumordnungsplan oder ein im Gegenstrom zu berücksichtigender Flächennutzungsplan Umweltziele festlegen, zum anderen können auch untergesetzliche Regelungen und andere Arten von Entscheidungen relevante Umweltziele enthalten. Davon abgesehen, hat es sich in der Praxis der Flächennutzungsplanung bereits als schwierig erwiesen, den Umweltbericht nach der Anlage 1 des BauGB zu gliedern. Auf der noch deutlich abstrakteren Ebene wird das auf noch viel größere Schwierigkeiten stoßen. Beispielsweise muss zwischen vertiefend zu untersuchenden Einzelfestlegungen und der Gesamtplanbetrachtung mit der Untersuchung kumulativer Wirkungen (Flächeninanspruchnahme!) unterschieden werden. Es gibt inzwischen genug Praxiserfahrungen mit der SUP bei Raumordnungsplänen, sodass eine sinnvollere Aufzählung der Mindestinhalte des Umweltberichts erstellt werden könnte. Die Gliederung im Gesetz vorzugeben, halten wir jedoch für eine unnötige Regelung, zumal diejenige des vorliegenden Entwurfs für die Raumordnungs-SUP eher hinderlich als hilfreich ist, wie die Beispiele oben zeigen. Abgesehen davon, wiederholen wir unsere Forderung, zwecks Rechtsvereinheitlichung und -vereinfachung auf das UVPG bzw. das kommende UGB I zu verweisen.

Der Vorstand

Bankverbindung: Volksbank Hamm eG Die UVP-Gesellschaft e.V. ist eine als gemeinnützig anerkannte

BLZ 410 601 20, Konto-Nr. 2300 220 100 Organisation. Spenden sind steuerlich abzugsfähig.


affiliate of:

p EEBp IAIA