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Zuerst fällt auf, daß (alle) Auswirkungen auf Fließgewässer bewertet werden sollen, das aber ausschließlich mit stofflichen Parametern. Wenn das Vorhaben gleichzeitig einen Eingriff darstellt, ist dies unerheblich, ansonsten jedoch ein Mangel, denn 1a Abs. 1 WHG betont, daß die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts zu bewirtschaften sind. Schaut man Anhang I 1.2 an, dann sind die Lebensgemeinschaften der aquatischen Biozönosen nur dann relevant, wenn es geltende Bestimmungen dazu gibt oder in Bewirtschaftungsplänen etwas ausgesagt ist. Rechtliche Bestimmungen sind dazu außerhalb der Naturschutzgesetze aber nicht bekannt und Bewirtschaftungspläne existieren nur für wenige Gewässer(systeme).
Die Gewässergüteklasse II ist für große Flüsse wohl vorsorgeorientiert. Viele Oberläufe und kleine Flüsse werden damit aber einer Verschlechterung überlassen. Darüber hinaus stellen die genannten Parameter das dar, was am meisten gemessen wird. Das kann aber nicht Kriterium für Erheblichkeit und Vorsorge sein. Für Salmonidengewässer müßte hier ein Verschlechterungsverbot ausgesprochen werden (GKl. I und weitere Parameter).
1.2.5 Es ist nicht definiert, was eine unerhebliche nachteilige Veränderung (warum nicht Beeinträchtigung?) ist. Der letzte Spiegelstrich konterkariert darüber hinaus Sanierungsmaßnahmen des Natuschutzes zwecks Herstellung besserer Gewässergüte, die oft teuer mit Steuermitteln bezahlt werden! Kann hier ein Vorhabenträger ohne Probleme Stoffe einleiten, wenn Maßnahmen des Naturschutzes die Selbstreinigungskraft soweit stärken, daß sich die Gewässergüte insgesamt nicht verändert?
Fazit: 1.2 ist stark lückenhaft und hat wenig mit Vorsorge zu tun.
Einleitend muß festgehalten werden, daß hier ausschließlich um die Ausgleichbarkeit von Eingriffen geht. Über die Erheblichkeit/Nachhaltigkeit, die Vermeidbarkeit und die Vorrangigkeit ist damit keine Aussage gemacht. Anhang 1.1 behandelt also nur eine Facette der Eingriffsregelung. Denn zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Eingriff vorliegt. Wenn ja, ist zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vermeidbar sind. Wenn nein, ist zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen ausgleichbar sind. Wenn nein, ist der Eingriff unzulässig; es sei denn die Belange von N+L sind gegenüber dem Eingriff nachrangig, dann ist nach fast allen Landesnaturschutzgesetzen zu ersetzen.
Anhang I 1.1 soll also lediglich bei der (vorsorgeorientierten) Bewertung der Ausgleichbarkeit helfen, allerdings eingeschränkt nach beiden Seiten durch "insbesondere" und "kann". Soll heißen: Es gibt auch noch nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen, die nicht aufgeführt sind (insbesondere), und auch bei aufgeführten verbleibenden Beeinträchtigungen kann ausgleichbar sein (kann).
Weiterhin muß festgehalten werden, daß andere Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ohne weiteres in die Eingriffsregelung integriert werden können.
Und: Unbestimmte Rechtsbegriffe kann man nicht durch andere unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren.
Sehen wir uns die Hilfen im einzelnen an.
1.1.1 Beim Naturhaushalt erfolgt nirgends der Hinweis, daß Landschaftsrahmen- und Landschaftspläne hilfreiche Konkretisierungen und Dokumentationen liefern (können). Beim Landschaftsbild findet sich dieser Hinweis.
1.1.1.1.a) In Biotopen nach 20c ist jede nachteilige Veränderung sowieso verboten. Die Ländergesetze enthalten Regelungen über Ausnahmen und Auflagen, über die i.d.R. die Naturschutzbehörde und nicht die Zulassungsbehörde entscheidet. Diese Biotope haben in der Bewertung der Ausgleichbarkeit nichts verloren. Es verbleiben die naturnahen Bereiche stehender Gewässer (wieso eigentlich nur die?).
1.1.1.1.b und c) Die Schutzgebiete und -objekte nach 13 bis 18 BNatSchG fallen auch erst einmal nicht unter die Eingriffsregelung, denn alles ist hier verboten, was dem Schutzzweck zuwiderläuft und in der Schutzverordnung nicht ausdrücklich erlaubt ist. Damit die Eingriffsregelung greift, muß erstmal der Schutzstatus gelöscht werden. Das sollte eine Orientierungshilfe mitteilen!
1.1.1.1.d) sollte anmerken, daß es bei einigen dieser Gebiete (z.B. FFH) einer besonderen Anzeige (bei der EU) bedarf, bevor überhaupt etwas passieren darf.
1.1.1.1.d bis f und h) sind hilfreich. Es ist nahezu alles wichtige abgearbeitet. Die Buchstaben e und f beinhalten die landesweit bedeutsamen Bereiche, das sollte man besser angeben, weil mit dieser oder einer ähnichen Bezeichnung häufig gearbeitet wird.
1.1.1.1.g) Woher der Standard 30 Jahre kommt, ist nicht nachvollziehbar. Das LANa-Gutachten geht von 25 Jahren aus, die Rote Liste der Biotoptypen spricht ab 25 Jahren von schwer regenerierbaren Biotopen, Kaule und Schober setzen die Schwelle sogar bei 15 Jahren. 30 Jahre scheinen ein Kompromiß und kein Vorsorgestandard zu sein.
1.1.1.2 Was sind Wasserhaushaltsfunktionen? Das ist nirgends definiert. Eine "erhebliche Minderung von Gewässern" ist ein Eingriff in die deutsche Sprache.
1.1.1.2.a) naturnah ausgeprägt ist unbestimmt, ebenso ein naturnahes Überschwemmungsgebiet. Das natürliche Überschwemmungsgebiet ist gemäß DIN definiert, nämlich als derjenige Raum, der ohne menschlichen Eingriff vom Gewässer als Retentionsraum genutzt wird, egal welche Biotopqualitäten er hat. Ist ein naturnahes Überschwemmungsgebiet also ein Teil davon oder ein Polder oder ein Überschwemmungsgebiet mit naturnaher Vegetation? Naturnah ausgeprägte Oberflächengewässer fallen übrigens unter 20c und sind ohnehin außen vor. Für die Retentionsfunktion von Fließgewässern ist es unerheblich, wie natürlich oder naturnah die Vegetastion des Gebiets ist, das das Wasser zurückhält.
1.1.1.2 b und d) sind definiert und hilfreiche Konkretisierungen.
1.1.1.2 c) ist nur dann hilfreich, wenn die Fachbehörde definiert hat, was natürliche Wasserqualität im einzelnen heißt. In Niedersachsen liegt das vor, so daß damit hier sogar ein regionalisierter Standard vorliegt (GKl. I im Mittelgebirge, GKl. III in der Marsch). Allerdings sind Marschgräben meist gut wiederherstellbar.
1.1.1.2.e) Großflächig und standortübergreifend sind unbestimmt. Wie groß ist großflächig? Was ist hier mit Standort gemeint, der des Vorhabens, ein vegetationskundlicher oder ein bodenkundlicher?
1.1.1.2.f) Zu den 20c-Biotopen wurde bereits etwas gesagt. Zu Grundwasserabsenkungen sollte man allgemein aber etwas aussagen: Dazu ist wichtig, a) um wieviel abgesenkt wird und b) wie groß der Flurabstand ist. Beides verhält sich in bezug auf die Erheblichkeit umgekehrt proportional. Bei Absenkungen von mehr als 10% des Flurabstandes und einem Flurabstand von 1,50m oder weniger kann man von nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen ausgehen.
1.1.1.3 Wieso wird hier nur von Oberboden gesprochen? Sind nur die A-Horizonte gemeint? Die B-Horizonte haben ebenfalls wichtige Funktionen.
1.1.1.3 a) Was ist großflächig (s.o.)? Was sind erhebliche Veränderungen des Reliefs?
1.1.1.3.c) Im Naturschutz kennt man bislang keinen Archivboden. 2 BBodSchG-E nennt diesen Begriff. Soll er hier im Sinne dieses Gesetzentwurfs benutzt werden?
Sämtliche Filterfunktionen bleiben unberücksichtigt.
1.1.1.4 Was sind Klimaschutzfunktionen?
1.1.1.4 a) Auch hier ist großflächig genannt. Ob der Verlust frischluftproduzierender Flächen eine nicht ausgleichbare Beeinträchtigung darstellt, kommt ganz auf die Lage an. In Wirk- und Ausgleichsräumen muß man davon ausgehen, in Ergänzungsräumen wohl nicht. Allerdings hängt das stark vom Relief ab.
1.1.1.4 d) Warum findet man Wälder mit außergewöhnlicher Bedeutung für den Wasserhaushalt unter Klimaschutz und nicht unter Wasserhaushalt?
1.1.2 Beim Landschaftsbild sind alle Einzelteile zufriedenstellend genannt. Man vermißt aber die übergreifende, weiträumige Sichtweise. Das Landschaftsbild ist nicht die Summe der Einzelelemente.
1.1.2.1 und 2 Für die Schutzgebiete und -objekte gilt das bereits zur Lebensraumfunktion Gesagte.
Fazit: Die 13-18 und 20c haben mit der Eingriffregelung nichts zu tun. Zu oft werden unbestrimmte Rechtsbegriffe verwendet. Ansonsten kann man mit den Orientierungshilfen arbeiten.
Aufgrund eines Erlasses der Bundesministerien für Gesundheit und f+ür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde Ende des vergangenen Jahres eine ad hoc-Kommission "Neuordnung der Verfahren und Organisationsstrukturen zur Risikobewertung und Standardsetzung im gesundheitlichen Umweltschutz der Bundesrepublik Deutschland" eingerichtet, kurz als "Risikokommission" bezeichnet. Diese Aufgabe ist Teil des "Aktionsprogramms Umwelt und Gesundheit" der beiden Ministerien.
Der Erlass benennt als zentrale Anforderungen für die Arbeit: Verbesserung der Transparenz von Verfahren und die Erweiterung der Partizipationsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit mit dem Ziel, im Laufe von zwei Jahren ein Verfahrensschema für die Risikobewertung und Standardsetzung zu entwickeln.
Nähere Informationen über die Arbeit der Kommission werden erzeit auch im Internet aufgebaut.
Die UVPVwV nennt in Anhng 1 Orientierungwerte, deren Überschreiten im Rahmen der Bewertung einen Begründungszwang auslöst. Bei ihrer Einhaltung soll man von Umweltverträglichkeit im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ausgehen können.
Die AG Umweltqualitätsziele des UVP-Fördervereins hat sich die Orientierungswerte näher angesehen und nimmt wie folgt Stellung:
Stellungnahme zu Anhang 1.1: Eingriffe in Natur und Landschaft
Stellungnahme zu Anhang 1.2: Fließgewässer
Stellungnahme zu Anhang 1.3: Stoffliche Bodenbeschaffenheit
Stellungnahme zu Anhang 1.4: Luft
Wir wollen die Orientierungswerte damit zur Diskussion stellen und hoffen auf weitere Stellungnahmen, vielleicht auch schon Praxiserfahrungen. Die Stellungnahmen können per
Kapitel 28 der Lokalen Agenda richtet einen Appell an alle kommunalen Gebietskörperschaften der Welt, bis zum Jahre 1996 in einem partizipativen Prozess einen Konsens aller gesellschaftlichen Kräfte vor Ort über eine "Lokale Agenda 21" (LA21), ein langfristiges kommunales Handlungsprogramm mit dem Ziel der Zukunftsbeständigkeit, zu erzielen.
Eine Lokale Agenda 21 beschreibt das Leitbild für die zukunftsbeständige Entwicklung der jeweiligen Gemeinde im 21. Jahrhundert. Sie setzt messbare Ziele und ordnet sie umweltpolitischen Instrumenten und Programmen zu ihrer Erreichung zu. Sie enthält ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Ziele.
In Europa ist das LA 21 - Mandat durch die "Charta von Aalborg" konkretisiert worden.
Im Mai 1994 trafen sich in der dänischen Stadt Aalborg 600 Vertreter von Kommunen, internationalen Organisationen, Regierungen, Verbänden, wissenschaftlichen Instituten sowie Berater und Einzelpersonen aus 30 eutopäischen und vier nichteuropäischen Staaten zur ersten "Europäischen Konferenz über zukunftsbeständige Städte und Gemeinden".
Am Ende der Konferenz wurde die Charta der europäischen Städte und Gemeinden auf dem Weg zur Zukunftsbeständigkeit einmütig verabschiedet.
Die Charta von Aalborg beschreibt das Prinzip der Zukunftsbeständigkeit und Nachhaltigkeit (sustainability) folgendermaßen:
Die nachhaltige Nutzung der Umwelt bedeutet die Erhaltung des natürlichen Kapitals. Sie erfordert von uns, daß die Verbrauchsrate von erneuerbaren Rohstoff-, Wasser- und Energieressourcen nicht höher ist als die Neubildungsrate, und daß nichterneuerbare Ressourcen nicht schneller verbraucht werden, als sie durch dauerhafte, erneuerbare Ressourcen ersetzt werden können. Nachhaltige Umweltnutzung bedeutet auch, daß die Emission von Schadstoffen nicht größer sein darf als die Fähigkeit von Luft, Wasser und Boden, diese Schadstoffe zu binden und abzubauen.
Darüber hinaus heißt nachhaltige Umweltnutzung auch die Erhaltung der Artenvielfalt, der menschlichen Gesundheit sowie der Sicherung von Luft-, Wasser- und Bodenqualitäten, die ausreichen, um das Leben und das Wohlergehen der Menschen sowie das Tier- und Pflanzenleben für alle Zukunft zu sichern. (Charta von Aalborg, Abschnitt I.2)
Wir Städte und Gemeinden erkennen an, daß eine Stadt oder Gemeinde es sich nicht leisten kann, Probleme in die weitere Umgebung oder in die Zukunft zu "exportieren".
Daher müssen alle Probleme und Umgleichgewichte in einer Stadt zunächst intern auf lokaler Ebene ausgeglichen oder aber durch eine externe größere Körperschaft auf regionaler oder nationaler Ebene aufgenommen werden. Dies ist das Prinzip der Problemlösung durch stufenweises Weitervermitteln nach außen. Die Umsetzung dieses Prinzips ergibt jeder Stadt viel Spielraum zur Bestimmung der Art ihres Handelns. (Charta von Aalborg, Abschnitt I.5)
Mit Unterzeichnung der Charta initiierten die teilnehmenden Städte, Gemeinden und Landkreise die "Europäische Kampagne zukunftsbeständiger Städte und Gemeinden" und verpflichteten sich dazu, in "Lokale Agenda 21"-Prozesse einzutreten und langfristige Handlungsprogramme mit dem Ziel der Zukunftsbeständigkeit aufzustellen.
Die Aufstellung und der Beschluss lokaler Umweltqualitätsziele beinhalten bereits wesentliche Aspekte und Überlegungen einer Lokalen Agenda.
Die wichtige Zielsetzung der ökologischen Nachhaltigkeit und Zukunftsbeständigkeit im Sinne der Inhalte der Lokalen Agenda sollte im Rahmen des Umweltqualitätszielkonzepts bereits berücksichtigt und umgesetzt sein (vgl. insbesondere die Leitziele). Es fehlen i.d.R. die im Rahmen der Umsetzung der Agenda geforderten Aspekte "Soziale Gerechtigkeit" und "Ökonomische Tragfähigkeit" sowie entwicklungspolitische Aspekte.
Der Konsultationsprozess/die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Zielaufstellung und -formulierung kann im Rahmen der Aufstellung von UQZ entsprechend stattfinden.
Die UQZ sind als strategisches Planungsinstrument entsprechend einer Lokalen Agenda einsetzbar, das Umsetzungskonzept ist im Einzelfall inhaltlich zu konkretisieren.