Die bei den meisten UVP-pflichtigen Vorhabentypen gravierendsten Auswirkungen auf das Schutzgut Boden resultieren aus dem vollständigen Verlust der ökologischen Bodenfunktionen durch Überbauung und Versiegelung. Zur Beschränkung und Minimierung oder zur Kompensation dieser direkten Bodeninanspruchnahme trifft die UVPVwV keinerlei Aussagen, sondern sie beschränkt sich auf den Versuch, die stoffliche Bodenbelastung, die z.B. bei Genehmigungsverfahren für Straßen und Müllverbrennungsanlagen relevant sind, zu reglementieren.
Bezüglich dieses relativ unbedeutenden Teilaspektes von Bodenbeeinträchtigungen durch UVP-pflichtige Vorhaben ist die Orientierungshilfe für das Schutzgut Boden so unwissenschaftlich und fragmentarisch, daß ihre Anwendung innerhalb der UVP völlig unsachgemäß wäre. Die mangelhafte Logik der Orientierungshilfe läßt auf orientierungslose Verfasser schließen. Insbesondere enthält die Orientierungshilfe keine konsequente Ausrichtung der Bewertung an dem Prinzip der Vorsorge vor Beeinträchtigungen der ökologischen Bodenfunktionen. Im Gegenteil ist sie geprägt von der unzeitgemäßen Grenzwertphilosophie, die einzelstoffbezogen Belastungen bis zum Erreichen der garantierten Schädigungsschwelle der menschlichen Gesundheit für tolerabel hält und unterschiedliche Empfindlichkeiten der vielfältigen Bodenformen und Organismen gegenüber Schadstoffen sowie Summations- und Wechselwirkungen in ökosystemaren Funktionszusammenhängen ignoriert.
Glücklicherweise definiert die UVPVwV die Orientierungshilfen für die Bewertung der Schutzgüter nicht als Absolutum, sondern läßt auch sinnvolle Methoden zu (vgl. Literaturverzeichnis zum Schluß dieser Stellungnahme).
Unter dem Gliederungspunkt 0.6.1.2 'Bewertungskriterien' formuliert die UVPVwV "...Da die Orientierungshilfen keine Grenzwerte sind, ist bei ihrer Anwendung auf die Umstände des Einzelfalls wie Standort- und Nutzungsmerkmale abzustellen; die Umstände, insbesondere Abweichungen von den Orientierungshilfen, sind zu erläutern..."
Damit die Umweltverträglichkeitsprüfung ihrer beabsichtigten Funktion einer wirksamen Umweltvorsorge gerecht wird, empfiehlt der UVP-Förderverein, wie nachfolgend im Einzelnen begründet, von der 'Orientierungshilfe zur Bewertung der Auswirkungen auf die stoffliche Bodenbeschaffenheit' abzuweichen.
Eine rechtliche Überprüfung im Sinne der EG-Richtlinie zur UVP und des UVPG braucht eine solche Handhabung keinesfalls zu fürchten.
Der UVP-Förderverein empfiehlt, die wirtschaftlichen Funktionen des Bodens als Rohstofflagerstätte, als Siedlungsfläche und als Standort für Verkehrs-, Ver- und Entsorgungs-Infrastruktur nicht zum Gegenstand der Analyse und Bewertung von Vorhabenauswirkungen auf das Schutzgut Boden zu machen. Diese ausschließlich ökonomischen Aspekte der Entscheidung über ein Vorhaben sind deutlich von Umweltschutzgesichtspunkten zu trennen und nicht bereits in die Umweltverträglichkeitsstudie bzw. -untersuchung zu integrieren, da ihnen in der abschließenden Gesamtabwägung über das Vorhaben erfahrungsgemäß ohnehin stärkeres Gewicht beigemessen wird als den Umweltschutzbelangen.
Beispielsweise werden die extrem toxischen aber vor allem im Zusammenhang mit UVP-Verfahren für Müllverbrennungsanlagen überaus relevanten Dioxine, Furane und Polychlorierten Biphenyle in der UVPVwV nicht einmal erwähnt. Gleichwohl wird durch das Fehlen eines Hinweises auf den unvollständigen Charakter der Stoffliste der Eindruck erweckt, daß ausschließlich diese Stoffe hinsichtlich potenzieller Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden Relevanz besitzen.
Die in der zur Stoffliste gehörenden Tabelle der Orientierungshilfe quantifizierten Stoffkonzentrationen in mg/kg Trockensubstanz Boden sind identisch mit den Grenzwerten der Klärschlammverordnung. Somit besitzen sie prinzipiell keinen Vorsorgecharakter. Am UVP-immanenten Leitbild der Gewährleistung einer wirksamen Umweltvorsorge orientierte Werte, müßten Bodenkonzentrationen unterschreiten, die erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der ökologischen Bodenfunktionen befürchten lassen.
Selbst die in der UVP-Praxis häufig angewendeten 'Eikmann-Kloke-Werte' zur Berücksichtigung einer multifunktionalen Nutzungsfähigkeit des Bodens (vgl. Einsele, u.a. 1992: Handbuch des Bodenschutzes, Loseblattsammlung), die überwiegend deutlich unter den in der Orientierungshilfe genannten Werten liegen, gewährleisten unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Funktions- bzw. Nutzungsfähigkeit der Böden als Produktionsgrundlage für Biomasse und Nahrung, als Regler und Speicher für Stoffe und Energie sowie als Lebensraum, keinen langfristig ausreichenden Schutz. Beispielsweise werden die von der ehemaligen 'Zentralen Erfassungs- und Bewertungsstelle für Umweltchemikalien' des BGA definierten Richtwerte zur Begrenzung unerwünschter Schadstoffgehalte in Lebensmitteln bezüglich der bei Eikmann-Kloke als tolerierbar bezeichneten Bleikonzentration im Boden und mit Bezug auf den Transfer in Wurzelgemüse und Blattgemüse überschritten.
Die Orientierungshilfe der UVPVwV definiert eine durch das Vorhaben verursachte prognostizierte Zusatzbelastung als unbeachtlich, wenn diese kleiner als 2% der in ihr genannten Tabellenwerte ist oder durch Sanierungsmaßnahmen bzw. natürlichen Abbau die Vorbelastung innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Umfang der Zusatzbelastung vermindert wird.
Für einen solchen Unbedenklichkeitstatbestand fehlt jede Begründung. Er ignoriert eine möglicherweise bereits vorhandene hohe Vorbelastung, die z.B. bereits über den in der Tabelle angegebenen Werten liegen kann. Er thematisiert bzw. problematisiert weder den maßgeblichen Prognosezeitraum, noch Anreicherungskoeffizienten und die realistische Möglichkeit von Summationseffekten infolge von Immissionsüberlagerungen aus mehreren Quellen bzw. von mehreren Vorhaben über längere Zeiträume. Auch zur erforderlichen Berücksichtigung des unterschiedlich reversiblen Anlagerungsvermögens sowie des unterschiedlichen Umbau- bzw. Abbauvermögens der vielfältigen in der BRD vorkommenden Bodenformen hinsichtlich Schadstoffen gibt die UVPVwV keine Hinweise.
Jeder Einzelne dieser prognoserelevanten Sachverhalte muß innerhalb einer sachgerechten UVP zumindest schutzgut- und wirkungsbezogen vor dem Hintergrund aktueller bodenkundlicher und ökotoxikologischer Erkenntnisse beurteilt werden. Die zu untersuchenden Stoffe sind jeweils projektspezifisch aus einer möglichst präzisen Vorhabenbeschreibung in Verbindung mit im Rahmen des Scopingprozesses herauszufindender eventueller stofflicher Vorbelastungen betroffener Böden zu bestimmen und können nicht pauschal festglegt werden, wie das die UVPVwV impliziert.
Gemäß der Orientierungshilfe sind dann Messungen von Bodenkonzentrationen eines oder mehrerer der in der Liste enthaltenen Stoffe durchzuführen, wenn die Prognose eine vorhabenbezogene Überschreitung der unter 1.3.2 genannten Zusatzbelastungen ergeben hat.
Eine 60-Prozentige Unterschreitung der Konzentrationen bei den Stoffen 1-9 und eine 30-Prozentige Unterschreitung bei den Stoffen 10 und 11 der Tabelle jeweils inklusive der prognostizierten Zusatzbelastungen wird pauschal als Unbedenklichkeitsschwelle definiert. Solche Stoffkonzentrationen unterschreiten zwar die von Eikmann und Kloke begründeten Mindeststandards für eine multifunktionale Nutzung. Die Vermutung der Orientierungshilfe, bei einer Unterschreitung dieser Stoffkonzentrationen könne "davon ausgegangen werden, daß die natürlichen Bodenfunktionen nicht beeinträchtigt sind", ist wissenschaftlich so absolut nicht zu belegen.
Im Gegenteil können durch Immissionsüberlagerung aus mehreren Quellen und Akkumulationseffekte über längere Zeiträume erhebliche Schädigungen der ökologischen Bodenfunktionen entstehen. Beispielsweise beträgt die in der Orientierungshilfe definierte Unbeachtlichkeitsschwelle einer Zunahme der Bleikonzentration im Boden 2mg/kg in der Trockensubstanz. Demnach ist als unbeachtlicher Zuwachs durch einen Emittenten eine Erhöhung über die Zeit von 20 Jahren (wie häufig von Gutachtern als Abschreibungs- und Genehmigungszeitraum angesetzt) bei einer angenommenen Vorbelastung von 100 mg/kg auf 102mg/kg zu sehen. Betrachtet man noch weitere 'unbeachtliche' Zuwächse durch andere Vorhaben, so ist im angenommenen Fall bei 10 Emittenten in 20 Jahren ein Zuwachs auf 120mg/kg 'unbeachtlich'. Wählt man dagegen eine unter Vorsorgegesichtspunkten realistischere Betrachtungszeit von 100 Jahren, so errechnen sich bei 10 Vorhaben 'unbeachtliche' Zuwächse von 100mg/kg, was im Ergebnis aber eine Verdoppelung der vormals gegebenen Vorbelastung auf 200mg/kg Bodentrockensubstanz und längst eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen bedeutet.
Bei Stoffgehalten, die zwischen der formulierten Unbedenklichkeitsschwelle und den Tabellenwerten liegen, sollen laut Orientierungshilfe in der Regel Einzelfallprüfungen zur Beurteilung der Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen durchgeführt werden.
Aber auch bei einer Überschreitung der Tabellenwerte, die wie bereits oben ausgeführt, eindeutig Grenzwertcharakter besitzen und somit eine erhebliche und nachhaltige Schädigung des Bodens anzeigen, behält die Orientierungshilfe erst der Einzelfallprüfung vor, ob eine nachhaltige Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen vorliegt.
Somit stellt sich die Frage nach den für das Schutzgut Boden relevanten gesetzlichen Umweltanforderungen. Da nach jahrelanger Diskussion um den Bodenschutz und nach einigen Entwürfen immer noch kein Bundesbodenschutzgesetz rechtsverbindlich vorliegt, können -wenn überhaupt- diese gesetzlichen Umweltanforderungen nur aus den mittelbar auch bodenbezogenen Bestimmungen des BNatSchG, des WHG und des BImSchG sowie der entsprechenden Ländergesetze abgeleitet werden. Dort sind Globalklauseln mit indirekten Bodenschutzaspekten, aber keine konkreten stoffbezogenen und quantitativen Bodenschutzstandards benannt.
Es fragt sich also, wie hilfreich eine Orientierungshilfe ist, die nach mehreren nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Pseudoprüfschritten vorhabenbezogener stofflicher Bodenbeeinträchtigungen letztendlich auf nicht näher erläuterte Nutzungsfunktionen, Gebietsprägungen, planerische Festlegungen und nicht vorhandene gesetzliche Umweltanforderungen als Bewertungsmaßstab verweist ?
Diese Stellungnahme wurde von dem seit 1987 existierenden Arbeitskreis 'Umweltqualitätsziele' innerhalb des UVP-Fördervereins nach ausführlicher Diskussion abgefaßt. An den grundsätzlichen Inhalten der UVPVwV hat der UVP Förderverein bereits mehrfach Kritik geübt.
Zuerst fällt auf, daß (alle) Auswirkungen auf Fließgewässer bewertet werden sollen, das aber ausschließlich mit stofflichen Parametern. Wenn das Vorhaben gleichzeitig einen Eingriff darstellt, ist dies unerheblich, ansonsten jedoch ein Mangel, denn 1a Abs. 1 WHG betont, daß die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts zu bewirtschaften sind. Schaut man Anhang I 1.2 an, dann sind die Lebensgemeinschaften der aquatischen Biozönosen nur dann relevant, wenn es geltende Bestimmungen dazu gibt oder in Bewirtschaftungsplänen etwas ausgesagt ist. Rechtliche Bestimmungen sind dazu außerhalb der Naturschutzgesetze aber nicht bekannt und Bewirtschaftungspläne existieren nur für wenige Gewässer(systeme).
Die Gewässergüteklasse II ist für große Flüsse wohl vorsorgeorientiert. Viele Oberläufe und kleine Flüsse werden damit aber einer Verschlechterung überlassen. Darüber hinaus stellen die genannten Parameter das dar, was am meisten gemessen wird. Das kann aber nicht Kriterium für Erheblichkeit und Vorsorge sein. Für Salmonidengewässer müßte hier ein Verschlechterungsverbot ausgesprochen werden (GKl. I und weitere Parameter).
1.2.5 Es ist nicht definiert, was eine unerhebliche nachteilige Veränderung (warum nicht Beeinträchtigung?) ist. Der letzte Spiegelstrich konterkariert darüber hinaus Sanierungsmaßnahmen des Natuschutzes zwecks Herstellung besserer Gewässergüte, die oft teuer mit Steuermitteln bezahlt werden! Kann hier ein Vorhabenträger ohne Probleme Stoffe einleiten, wenn Maßnahmen des Naturschutzes die Selbstreinigungskraft soweit stärken, daß sich die Gewässergüte insgesamt nicht verändert?
Fazit: 1.2 ist stark lückenhaft und hat wenig mit Vorsorge zu tun.
Einleitend muß festgehalten werden, daß hier ausschließlich um die Ausgleichbarkeit von Eingriffen geht. Über die Erheblichkeit/Nachhaltigkeit, die Vermeidbarkeit und die Vorrangigkeit ist damit keine Aussage gemacht. Anhang 1.1 behandelt also nur eine Facette der Eingriffsregelung. Denn zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Eingriff vorliegt. Wenn ja, ist zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vermeidbar sind. Wenn nein, ist zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen ausgleichbar sind. Wenn nein, ist der Eingriff unzulässig; es sei denn die Belange von N+L sind gegenüber dem Eingriff nachrangig, dann ist nach fast allen Landesnaturschutzgesetzen zu ersetzen.
Anhang I 1.1 soll also lediglich bei der (vorsorgeorientierten) Bewertung der Ausgleichbarkeit helfen, allerdings eingeschränkt nach beiden Seiten durch "insbesondere" und "kann". Soll heißen: Es gibt auch noch nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen, die nicht aufgeführt sind (insbesondere), und auch bei aufgeführten verbleibenden Beeinträchtigungen kann ausgleichbar sein (kann).
Weiterhin muß festgehalten werden, daß andere Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ohne weiteres in die Eingriffsregelung integriert werden können.
Und: Unbestimmte Rechtsbegriffe kann man nicht durch andere unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren.
Sehen wir uns die Hilfen im einzelnen an.
1.1.1 Beim Naturhaushalt erfolgt nirgends der Hinweis, daß Landschaftsrahmen- und Landschaftspläne hilfreiche Konkretisierungen und Dokumentationen liefern (können). Beim Landschaftsbild findet sich dieser Hinweis.
1.1.1.1.a) In Biotopen nach 20c ist jede nachteilige Veränderung sowieso verboten. Die Ländergesetze enthalten Regelungen über Ausnahmen und Auflagen, über die i.d.R. die Naturschutzbehörde und nicht die Zulassungsbehörde entscheidet. Diese Biotope haben in der Bewertung der Ausgleichbarkeit nichts verloren. Es verbleiben die naturnahen Bereiche stehender Gewässer (wieso eigentlich nur die?).
1.1.1.1.b und c) Die Schutzgebiete und -objekte nach 13 bis 18 BNatSchG fallen auch erst einmal nicht unter die Eingriffsregelung, denn alles ist hier verboten, was dem Schutzzweck zuwiderläuft und in der Schutzverordnung nicht ausdrücklich erlaubt ist. Damit die Eingriffsregelung greift, muß erstmal der Schutzstatus gelöscht werden. Das sollte eine Orientierungshilfe mitteilen!
1.1.1.1.d) sollte anmerken, daß es bei einigen dieser Gebiete (z.B. FFH) einer besonderen Anzeige (bei der EU) bedarf, bevor überhaupt etwas passieren darf.
1.1.1.1.d bis f und h) sind hilfreich. Es ist nahezu alles wichtige abgearbeitet. Die Buchstaben e und f beinhalten die landesweit bedeutsamen Bereiche, das sollte man besser angeben, weil mit dieser oder einer ähnichen Bezeichnung häufig gearbeitet wird.
1.1.1.1.g) Woher der Standard 30 Jahre kommt, ist nicht nachvollziehbar. Das LANa-Gutachten geht von 25 Jahren aus, die Rote Liste der Biotoptypen spricht ab 25 Jahren von schwer regenerierbaren Biotopen, Kaule und Schober setzen die Schwelle sogar bei 15 Jahren. 30 Jahre scheinen ein Kompromiß und kein Vorsorgestandard zu sein.
1.1.1.2 Was sind Wasserhaushaltsfunktionen? Das ist nirgends definiert. Eine "erhebliche Minderung von Gewässern" ist ein Eingriff in die deutsche Sprache.
1.1.1.2.a) naturnah ausgeprägt ist unbestimmt, ebenso ein naturnahes Überschwemmungsgebiet. Das natürliche Überschwemmungsgebiet ist gemäß DIN definiert, nämlich als derjenige Raum, der ohne menschlichen Eingriff vom Gewässer als Retentionsraum genutzt wird, egal welche Biotopqualitäten er hat. Ist ein naturnahes Überschwemmungsgebiet also ein Teil davon oder ein Polder oder ein Überschwemmungsgebiet mit naturnaher Vegetation? Naturnah ausgeprägte Oberflächengewässer fallen übrigens unter 20c und sind ohnehin außen vor. Für die Retentionsfunktion von Fließgewässern ist es unerheblich, wie natürlich oder naturnah die Vegetastion des Gebiets ist, das das Wasser zurückhält.
1.1.1.2 b und d) sind definiert und hilfreiche Konkretisierungen.
1.1.1.2 c) ist nur dann hilfreich, wenn die Fachbehörde definiert hat, was natürliche Wasserqualität im einzelnen heißt. In Niedersachsen liegt das vor, so daß damit hier sogar ein regionalisierter Standard vorliegt (GKl. I im Mittelgebirge, GKl. III in der Marsch). Allerdings sind Marschgräben meist gut wiederherstellbar.
1.1.1.2.e) Großflächig und standortübergreifend sind unbestimmt. Wie groß ist großflächig? Was ist hier mit Standort gemeint, der des Vorhabens, ein vegetationskundlicher oder ein bodenkundlicher?
1.1.1.2.f) Zu den 20c-Biotopen wurde bereits etwas gesagt. Zu Grundwasserabsenkungen sollte man allgemein aber etwas aussagen: Dazu ist wichtig, a) um wieviel abgesenkt wird und b) wie groß der Flurabstand ist. Beides verhält sich in bezug auf die Erheblichkeit umgekehrt proportional. Bei Absenkungen von mehr als 10% des Flurabstandes und einem Flurabstand von 1,50m oder weniger kann man von nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen ausgehen.
1.1.1.3 Wieso wird hier nur von Oberboden gesprochen? Sind nur die A-Horizonte gemeint? Die B-Horizonte haben ebenfalls wichtige Funktionen.
1.1.1.3 a) Was ist großflächig (s.o.)? Was sind erhebliche Veränderungen des Reliefs?
1.1.1.3.c) Im Naturschutz kennt man bislang keinen Archivboden. 2 BBodSchG-E nennt diesen Begriff. Soll er hier im Sinne dieses Gesetzentwurfs benutzt werden?
Sämtliche Filterfunktionen bleiben unberücksichtigt.
1.1.1.4 Was sind Klimaschutzfunktionen?
1.1.1.4 a) Auch hier ist großflächig genannt. Ob der Verlust frischluftproduzierender Flächen eine nicht ausgleichbare Beeinträchtigung darstellt, kommt ganz auf die Lage an. In Wirk- und Ausgleichsräumen muß man davon ausgehen, in Ergänzungsräumen wohl nicht. Allerdings hängt das stark vom Relief ab.
1.1.1.4 d) Warum findet man Wälder mit außergewöhnlicher Bedeutung für den Wasserhaushalt unter Klimaschutz und nicht unter Wasserhaushalt?
1.1.2 Beim Landschaftsbild sind alle Einzelteile zufriedenstellend genannt. Man vermißt aber die übergreifende, weiträumige Sichtweise. Das Landschaftsbild ist nicht die Summe der Einzelelemente.
1.1.2.1 und 2 Für die Schutzgebiete und -objekte gilt das bereits zur Lebensraumfunktion Gesagte.
Fazit: Die 13-18 und 20c haben mit der Eingriffregelung nichts zu tun. Zu oft werden unbestrimmte Rechtsbegriffe verwendet. Ansonsten kann man mit den Orientierungshilfen arbeiten.
Aufgrund eines Erlasses der Bundesministerien für Gesundheit und f+ür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wurde Ende des vergangenen Jahres eine ad hoc-Kommission "Neuordnung der Verfahren und Organisationsstrukturen zur Risikobewertung und Standardsetzung im gesundheitlichen Umweltschutz der Bundesrepublik Deutschland" eingerichtet, kurz als "Risikokommission" bezeichnet. Diese Aufgabe ist Teil des "Aktionsprogramms Umwelt und Gesundheit" der beiden Ministerien.
Der Erlass benennt als zentrale Anforderungen für die Arbeit: Verbesserung der Transparenz von Verfahren und die Erweiterung der Partizipationsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit mit dem Ziel, im Laufe von zwei Jahren ein Verfahrensschema für die Risikobewertung und Standardsetzung zu entwickeln.
Nähere Informationen über die Arbeit der Kommission werden erzeit auch im Internet aufgebaut.
Die UVPVwV nennt in Anhng 1 Orientierungwerte, deren Überschreiten im Rahmen der Bewertung einen Begründungszwang auslöst. Bei ihrer Einhaltung soll man von Umweltverträglichkeit im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ausgehen können.
Die AG Umweltqualitätsziele des UVP-Fördervereins hat sich die Orientierungswerte näher angesehen und nimmt wie folgt Stellung:
Stellungnahme zu Anhang 1.1: Eingriffe in Natur und Landschaft
Stellungnahme zu Anhang 1.2: Fließgewässer
Stellungnahme zu Anhang 1.3: Stoffliche Bodenbeschaffenheit
Stellungnahme zu Anhang 1.4: Luft
Wir wollen die Orientierungswerte damit zur Diskussion stellen und hoffen auf weitere Stellungnahmen, vielleicht auch schon Praxiserfahrungen. Die Stellungnahmen können per